Satzung des Vereins Puerto Alegre e.V.

§ 1. Name und Sitz

Der Verein Puerto Alegre e.V. wurde am 24.03.1990 in Frankfurt (Oder) gegründet und unter diesem Namen am 27.11.1991 in das Vereinsregister als rechtsfähiger Verein eingetragen. Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder) im Land Brandenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

§ 2. Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die humanistischen Ideale wie Toleranz, Solidarität, Hilfsbereitschaft und Gerechtigkeit zu verbreiten.  
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.  
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Projektarbeit, Aktionen, Veranstaltungen und Publikationen, die dazu geeignet sind, mehr Verständnis und Interesse für andere Kulturen zu schaffen, die Vernetzung internationaler, ökologischer und ökonomischer Bedingungen aufzuzeigen, auf die Situation der im Land lebenden Menschen mit Migrationshintergrund sowie auf die Verteilung der materiellen und geistigen Güter der Welt (Nord-Süd-Gefälle) und die Möglichkeiten des fairen Handels aufmerksam zu machen;  
    • Kooperation mit ähnlichen Einrichtungen und die Unterstützung von Projekten mit gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.  
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

§ 3. Finanzierung  

  1. Die für die Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden durch Gebühren, Beiträge, Spenden und Zuwendungen aufgebracht. Die Höhe der Gebühren ist in der Gebührenordnung festgelegt.  
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Außer Vergütungen und Aufwandsentschädigungen die für Tätigkeiten im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder eines sonstigen Dienstverhältnisses anfallen, erhalten die Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Schüler, Studenten, Arbeitslose und Rentner bezahlen nur den halben Beitrag. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds den Beitrag erlassen. Ehrenmitglieder unterliegen keiner Zahlungsfrist.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.  
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an INKOTA-netzwerk e.V. mit Sitz zurzeit in 10407 Berlin, Chrysanthemenstr. 1-3, im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der VR Nummer 12602 Nz eingetragen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

§ 4. Mitgliedschaft  

  1. Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung. Mitglieder können natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, politischer und konfessioneller Bindung, sowie juristische Personen, Verbände und Organisationen mit ähnlichen Zwecken durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Kenntnisnahme durch den Vorstand
  2. Der Beitritt verpflichtet zur fristgemäßen Entrichtung aller folgenden Monatsbeiträge bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft.  
  3. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung  
    • Austritt, der Aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand erfolgt
    • Ausschluss durch die Mitgliederversammlung (vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben)
    • Auflösung des Vereins  
  5. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Vereinigung zu nutzen und an deren Veranstaltungen teilzunehmen:  
  6. In Mitgliederversammlungen haben die Mitglieder das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.  
  7. Die Mitglieder haben die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben der Vereinigung beizutragen und die Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen
  8. Förderer des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die ohne Mitgliedschaft den Verein ideell oder materiell unterstützen.

§ 5. Organe

Die Organe des Vereins sind:  

  1. die Mitgliederversammlung  
  2. der Vorstand  
  3. die Revisionskommission  

§ 6. Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet und findet mindestens einmal jährlich statt.  
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem beauftragten Mitglied geleitet.  
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins  
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Revisionskommission  
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren (Gebührenordnung)
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern  
    • Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern  
    • Änderung der Satzung  
    • Beschluss über Miet- und Pachtverträge sowie über Immobilien- und Grundstückskäufe-bzw.–verkäufe  
    • Beschluss über die Auflösung des Vereins  
    • Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
    • Die Mitgliederversammlung entscheidet, außer über die unter § 6 Abs. 4b genannten Punkten, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  
  4. 20% der Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen Wochenfrist verlangen.  
  5. Die Termine der Mitgliederversammlung werden von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand festgelegt. Über die Wahl oder Entlassung des Vorstandes, die Wahl der Revisionskommission, den Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe des Themas, des Ortes und der Zeit schriftlich eingeladen hat.  

§ 7. Vorstand  

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,  
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,  
  4. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.  
  5. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, d.h. dem/der Vorsitzenden und einem/einer oder mehreren Stellvertretern/innen.  
  6. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch ein Mitglied des Vorstandes.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder.
  8. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der ihm gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer für bestimmte Angelegenheiten und Sachgebiete Vertretungsmacht erteilen.  
  9. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand bei Auflösung des Vereins für die Regelungen der rechts- und finanzgeschäftlichen Angelegenheiten vertretungsberechtigt.  

§ 8. Revisionskommission  

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Wiederwahl ist möglich. Ihnen obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte sowie die Überprüfung es Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres und die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit, soweit diese festgestellt wird.  

§ 9. Haftung  

Die Mitglieder der Vereinigung haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäfte auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen  

§ 10 Virtueller Raum  

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung Die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ist zulässig. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse geschickt. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist dann das Mitglied selbst zuständig. Für die Mitglieder, die keine Möglichkeit der E-Mail-Annahme haben, erfolgt die Einladung nach Maßgabe der ergänzenden Ordnungen.  
  2. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen auf der Website/ Homepage des Vereins als offiziellem Organ.
  3. Online-Mitgliederversammlung
  4. Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet- Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Auch hybride Versammlungen sind möglich. Für die Einladung gelten die satzungsmäßigen Fristen. Der Zugang, die Zugangskontrolle und die Teilnehmeridentifizierung werden in der Ordnung „Virtueller Raum“ ergänzend geregelt.  
  5. Über diese ergänzenden Ordnungen entscheidet der Vorstand.

Diese Satzung wurde am 12.09.2022 in Frankfurt (Oder) beschlossen.

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